Statuten

Unsere Vereinsstatuten

Vereinsstatuten

Stand: 07.09.2021

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Name

Der Verein "UHC Basel United" ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 Zweck

Der Verein "UHC Basel United" bezweckt:

  • die Pflege und Förderung des Unihockey-Sportes
  • die Ermöglichung der Teilnahme seiner Teams an Wettkämpfen und Meisterschaften
  • die Pflege der Kameradschaft
  • die Förderung der sportlichen Fairness

Artikel 3 Sitz

Sitz des Vereins "UHC Basel United" ist Basel.

Artikel 4 Ethik

Der "UHC Basel United" verpflichtet sich der Ethik Charta von Swiss Olympics für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport.

Artikel 5 Neutralität

Der Verein "UHC Basel United" ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 6 Vertretung

Der Verein "UHC Basel United" kann seine Interessen und die Interessen des Unihockey-Sportes gegenüber Behörden, Institutionen und Drittpersonen im Rahmen der Bestimmungen von Swiss Unihockey selber vertreten.

Artikel 7 Mitteilungen

Die Information der Mitglieder, Einladungen und offizielle Bekanntmachungen erfolgen auf dem Zirkularweg. Der Verein "UHC Basel United" kann jedoch zu diesem Zweck ein Mitteilungsorgan herausgeben.

Artikel 8 Vereins-/ Rechnungsjahr

Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr dauern vom 01. Juni bis zum 31. Mai.

II. Mitgliedschaft

Artikel 9 Mitgliedschaft des Vereins UHC Basel United

  1. Der Verein "UHC Basel United" ist Mitglied des Schweizerischen Unihockeyverbandes Swiss Unihockey und von dessen Ligaverbänden, für die sich seine Teams qualifiziert haben.
  2. Der Verein "UHC Basel United" ist Mitglied des im Sitzkanton bestehen- den Unihockey-Kantonalverbandes (Unihockey-Verband Basel-Stadt, UHVBS).
  3. Der Verein "UHC Basel United" ist als Stammverein Mitglied des Vereins „Unihockey Basel Regio“. Für die Regelung dieses Verhältnisses ist der Vertrag zwischen den beiden Vereinen massgebend.
  4. Der Verein "UHC Basel United" kann Mitglied anderer Organisationen werden, sofern diese Swiss Unihockey nicht konkurrenzieren. Der Vor- rang der Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen von Swiss Unihockey wird anerkannt.

Artikel 10 Mitgliedschaft im Verein UHC Basel United

  1. Der Verein "UHC Basel United" besteht aus Aktivmitgliedern (Aktive und JuniorInnen), Passivmitgliedern, GönnerInnen, DonatorInnen und Eh- renmitgliedern.
  2. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen. GönnerInnen und DonatorInnen können auch juristische Personen sein.

Artikel 11 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Aufnahmegesuche in den Verein sind schriftlich an ein Vorstandsmitglied einzureichen. Aufnahmegesuche Minderjähriger müssen von einem El- ternteil oder dessen gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet sein.
  2. Über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder entscheidet der Vorstand mit einem einfachen Mehr von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft wird Einzelpersonen, die sich um den Verein "UHC Basel United" besonders verdient gemacht haben, auf Antrag von mindestens einem Mitglied oder auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.

Artikel 12 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. AUSTRITT: Der Austritt aus dem Verein „UHC Basel United“ ist nur auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich. Er ist schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand bekanntzugeben. Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr seinen Mitgliederbeitrag sowie den Beitrag für seine Spielerli- zenz voll zu entrichten.
  2. USSCHLUSS: Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen verstossen oder ihren Pflichten nicht nachkommen, in ihren Mitgliedschaftsrechten suspendieren oder vom Verein ausschliessen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist dem be- troffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann an der Mitgliederversammlung rekurrieren.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seine Rechte ge- genüber dem Verein "UHC Basel United". Insbesondere verliert es jeden rechtlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 13 Rechte der Mitglieder

  1. Die Aktivmitglieder besitzen das volle Mitverwaltungsrecht im Rahmen der statutarischen Befugnisse. Sie besitzen ab dem Alter von 16 Jahren das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht
  2. Aktivmitglieder sind berechtigt, am Spiel- und Trainingsbetrieb teilzu- nehmen. Ein Anspruch auf einen Einsatz in einem Wettkampf besteht nicht. Über die Zusammensetzung der Wettkampfteams entscheiden die Trainer der jeweiligen Teams.
  3. Die Passivmitglieder haben das passive Wahlrecht für alle Kommissionen des Vereins „UHC Basel United“, nicht aber für den Vorstand. Sie haben kein aktives Wahl- und Stimmr
  4. GönnerInne und DonatorInnen haben weder Stimm- noch Wahlrecht. Sie gelten in jenem Vereinjahr als Mitglieder, in dem sie einen Beitrag geleis- tet haben.
  5. Die persönlichen Daten der Mitglieder werden nicht an Dritte (Sponsoren, Dienstleister u.ä.) weitergegeben.

Artikel 14 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen des Vereins "UHC Basel United" und der ihr unterstellten Organisationen verpflichtet.
  2. Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, die Trainings und die Vereinsanlässe zu besuchen.
  3. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Mitgliederbeiträge und der Beitrag für Spielerlizenzen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

III. Finanzielles

Artikel 15 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins "UHC Basel United" bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • sonstigen Beiträgen
  • Subventionen, Zuwendungen, Gönnerbeiträgensonstigen Einnahmen

Artikel 16 Haftung

Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein "UHC Basel United" allein und nur mit seinem Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder oder Swiss Unihockey oder dessen Unterverbände ist ausgeschlossen.

Artikel 17 Versicherung der Mitglieder

Jedes Mitglied ist selbst für seine Versicherung verantwortlich. Der Verein lehnt jede Verantwortung für Krankheit, Unfall oder Diebstahl während Vereinsanlässen (Trainings, Turnieren, Versammlungen etc.) ab.

Artikel 18 Rückgriff

Der Verein kann Bussen, die ihm aufgrund Verschuldens eines seiner Mitglieder auferlegt werden, auf dieses Rückgriff nehmen.

IV. Organe

Artikel 19 Organe

Die Organe des Vereins "UHC Basel United" sind:

A) Mitgliederversammlung

Artikel 20 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie muss spätestens Ende des Kalenderjahres abgehalten werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 20 Tage zuvor allen Mitgliedern schriftlich anzukündigen.
  3. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem/der PräsidentIn schriftlich einzureichen.

Artikel 21 Ausserordenliche Mitgliederversammlung

  1. Weitere, ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf unter der Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen.
  2. Findet eine Delegiertenversammlung eines der Ligaverbände von Swiss Unihockey statt, in welchem der Verein Mitglied ist, so hat vorgängig eine Vorstandssitzung mit Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern stattzufinden.
  3. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlichen Angaben der zu behandelnden Geschäfte verlangen.
  4. Fristen gelten dieselben wie in Artikel 20. Für dringliche Geschäfte, die keinerlei Aufschub dulden, kann der Vorstand eine kürzere Frist ansetzen.

Artikel 22 Statutarische Geschäfte

Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlungen umfassen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des/der PräsidentIn sowie Kenntnisnahme der Ein- und Austritte

c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Gebühr der Spielerlizenz

f) Genehmigung des Budgets

g) Wahlen:

  • Vorstand
  • RechnungsrevisorInnen
  • FunktionärInnen (TrainerInnen etc.)

h) Abstimmung über Anträge

i) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

j) Statutenänderungen

k) Diskussion über Traktanden der Delegiertenversammlung der Ligaverbände sowie Traktanden der Delegiertenversammlung von Swiss Unihockey

Artikel 23 Stimmberechtigung

Jedes Aktivmitglied ab dem 16. Altersjahr verfügt über eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht möglich.

Artikel 24 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimm- abgabe verlangen.
  2. Ausser in den Fällen, für welche die Statuten ein qualifiziertes Mehr vor- schreiben, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen (Enthaltungen nicht gezählt). Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der PräsidentIn.
B) Vorstand

Artikel 25 Aufgaben

  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins "UHC Basel United". Er hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die ihm die Statuten einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er leitet den Verein "UHC Basel United" und vertritt ihn gegen aussen.
  2. Er bestellt die Kommissionen und Funktionäre, letztere bis diese von der Mitgliederversammlung bestätigt werden, und legt deren Pflichtenheft protokollarisch fest.
  3. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zweien. Für reine Erfüllungsgeschäfte ist der Finanzchef alleine zeichnungsberechtigt.
  4. Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der Vorschriften von Swiss Unihockey und dessen Kommissionen und Unterverbänden
  5. Er sorgt für die Information der Mitglieder und bereitet Stellungnahmen zu Veröffentlichungen der Verbandsgremien sowie zu Traktanden der Ligakonferenzen vor.

Artikel 26 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus einem/einer PräsidentIn und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Während der Amtszeit entstandene Vakanzen werden vom Vorstand für den Rest der Amtszeit neu besetzt.

Artikel 27 Wahl, Aufgaben der Revisoren

  1. Die Kontrollstelle besteht aus zwei RechnungsrevisorInnen, welche von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Es kann zudem ein/e ErsatzrevisorIn ernannt werden.
  2. Die RechnungsrevisorInnen nehmen die Revision der Kasse jährlich vor und erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
  3. Sie haben das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit zu überprüfen und können die Vereinsakten frei einsehen.

Artikel 28 Entschädigungen Vorstand und Funktionäre

  1. Mitglieder des Kernvorstandes erhalten eine Entschädigung in der Höhe des höchsten aktuellen Mitgliederbeitrages am Ende des absolvierten Amtsjahres.
  2. Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten eine Entschädigung von 200.- CHF am Ende des absolvierten Amtsjahres.
  3. Der Vorstand legt jährlich die Entschädigungen für FunktionärInnen (TrainerInnen, SchiedsrichterInnen, Catering) fest.

V. Schlussbestimmungen

Artikel 29 Statutenänderungen

  1. Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekanntzugeben, damit die Meinungsbildung frei stattfinden kann.
  2. Für Änderungen der Statuten und für die Auflösung des Vereins "UHC Basel United" ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Beitrages für die Spielerlizenz ist das einfache Mehr erforderlich.

Artikel 30 Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins "UHC Basel United" vom 24.03.1999 und nach Genehmigung durch das Ressort Statutenkontrolle von Swiss Unihockey (damals SUHV) in Kraft.

Seit der Gründung des Vereins "UHC Basel United" am 24.03.1999 erfolgte Statutenänderungen: 3
(28.04.2001, Namensänderung "UHC Basel United"; 31.05.2013, Art. 8.3 Beitritt Dachverein Unihockey Basel Regio; 13.06.2014, Art. 12.5 Datenschutz, Art. 28 Entschädigungen Vorstand und Funktionäre; 10.06.2016, Art. 4 Ethik); 21.06.2019: Art. 28.1 und Art. 28.2 Anpassung Entschädigungen Vorstand und Funktionäre; 26.08.2020: Art. 8 Vereinsjahr und Art. 20.1 Termin GV; 17.09.2021: Art. 5 Wertehaltung.

Seit der Gründung des Vereins "UHC Basel United" am 24.03.1999 erfolgte Statutenrevisionen: 2
(29.3.2003, Fusion UHC Basel Resurrection; 20.10.2005, Begrifflichkeiten [Swiss Unihockey, Finanzchef, Donatoren]).

Korrekturen: Zählung Artikel am 10.04.2018. Zählung Artikel, Satz und Rechtschreibung am 21.06.2019.

Basel, 17. September 2021